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Masernschutzgesetz
Am 1. März 2020 trat bundesweit das neue Masernschutzgesetz in Kraft. Mit diesem Gesetz soll die Ausbreitung von Masern verhindert werden. Für Kinder und Jugendliche sowie für die Beschäftigten in Schulen gilt nun die Nachweispflicht einer Masernimpfung. Ungeimpfte können vom Besuch ausgeschlossen werden.
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden
Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, begehen künftig eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro rechnen.