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Krankheit oder Fernbleiben vom Unterricht
Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Stunden oder an einem oder mehreren Tagen nicht am Unterricht teil, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, der Schule den Grund des Fernbleibens spätestens am 3. Versäumnistag mitzuteilen. Im Interesse der Sicherheit Ihrer Kinder sollte eine Krankmeldung allerdings immer am ersten Tag des Fehlens, möglichst bis zur ersten Pause um 09.35 Uhr, erfolgen. (Fernbleiben aus anderen Gründen, siehe hier)
Eine Musterentschuldigung finden Sie am Ende der Seite.
Fernbleiben von der Betreuung der 1. und 2. Klassen
Kinder der Klassen 1 und 2, die zur Betreuung angemeldet sind und aus bestimmtem Grund einmal nicht zur Betreuung gehen sollen, sind unbedingt rechtzeitig telefonisch oder schriftlich zu entschuldigen.
Krankheitsbedingte Einschränkungen der Unterrichtsteilnahme
Wenn Ihr Kind unter dauerhaften Erkrankungen oder Beeinträchtigungen leidet, auf die im allgemeinen Unterricht bzw. besonders im Sport- und Schwimmunterricht Rücksicht genommen werden muss, bitten wir im Interesse Ihres Kindes um Mitteilung. Auch Beeinträchtigungen des Gehörs sollten der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer bekannt sein.
Pflicht zur Meldung ansteckender Krankheiten
Ist Ihr Kind an einer ansteckenden Krankheit erkrankt (z.B. Diphtherie, Masern, Gehirnhautentzündung, Mumps, Röteln, Scharlach, ansteckende Gelbsucht) oder werden bei ihm Kopfläuse festgestellt, muss die Schule sofort benachrichtigt werden. Das gilt auch für den Fall, wenn in der Wohngemeinschaft, in der das Kind lebt, eine übertragbare Krankheit aufgetreten ist.
Beachten Sie hierzu bitte auch die Belehrung zum Infektionsschutz.